AGB für Service und Transport
Reparaturbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
§ 1 Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) - nachfolgend auch „Leistungen“ genannt - durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.
Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.
Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen die Kosten um 20 % überschritten werden.
Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.
Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei Textform ausreichend ist. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.
§ 3 Preis und Zahlung
Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort
Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
Der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen.
Der Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.
§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungspersonals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.
§ 6 Frist für die Durchführung der Instandhaltung
Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen.
Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
Unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziff. 6.4 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 7 Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber
Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.
§ 8 Gefahrentragung und Transport
Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhaltungsgegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
§ 10 Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
§ 12 Mängelansprüche
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Instandhaltungsmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziff. 11.3 und 12 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.
Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandhaltungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
§ 13 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
- bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 14 Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Quelle: BBI (Bundesverband für Baumaschinen und Flurförderzeuge)
Montage-und Transportbedingungen für Baumaschinen,
Baugeräteund Industriemaschinen (B2B – Stand 05/2025)
1. Transport und Montage
1.1 Der Transport und die Montage von Maschinenund Geräten, die vom Händler oder Vermieter (nachfolgend „Auftragnehmer“genannt) ausgeführt werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser besonderenGeschäftsbedingungen. Sie gelten auch für künftige Verträge über die Montageund den Transport beweglicher Sachen mit demselben Kunden (nachfolgend„Auftraggeber“ genannt). Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungendes Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Grobmontagen und -demontagen sind, fallsvereinbart, Bestandteile der Montage- oder Transportleistung. Darunter fälltdas Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutesfür Zwecke der Transportvorbereitung oder
-abwicklung. Für Reparaturarbeiten, die sich bei einer Montage ergeben, geltendie „Allgemeinen Instandhaltungsbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräte-und Industriemaschinenhandel“ des Auftragnehmers.
1.3 Zur Ausführung anderer Arbeiten alsdiejenigen, die vertraglich zum Transport und der eventuellen Montage desTransportgegenstandes vereinbart worden sind, ist das Montage- undTransportpersonal des Auftragnehmers nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungenvertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so erfolgt die Ausführunglediglich aus Kulanz und der Auftragnehmer haftet dafür nicht.
1.4 Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vomMontage- und Transportpersonal entgegengenommen werden, bedürfen zu ihrerWirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelleVereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen undÄnderungen) in Textform, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.6 Falls nichts Abweichendes angegeben, sindalle Angebote des Vermieters freibleibend.
1.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alleihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln undtechnischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technikordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt,andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungeinzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Antransport und Vorbereitung
2.1 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dassder Anlieferungsort und die Zufahrtswege zu Zwecken der Anlieferung ausreichendtragfähig sind, d. h. mit Schwerlast-fahrzeugen ungehindert angefahren und freibefahren werden können und ein ausreichend dimensionierter Aktionsradius zurMontage zur Verfügung steht. Die benötigten Gewichtsangaben und Maße sindentsprechend den mitgeteilten Herstellerangaben und den Bedienungsanleitungender jeweiligen Maschine inklusive Zubehör zu ermitteln.
2.2 Der Auftraggeber hat die zum Befahren vonfremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzenerforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmervon Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme einesfremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
2.3 Sofern der Auftragnehmer den Antransportvereinbarungsgemäß vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, verpflichtet ersich, die notwendigen behördlichenErlaubnisse und Genehmigungen für den Transport rechtzeitig nach deneinschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeberunverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zurTransportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oderbehindern könnten. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, etc.)oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung derSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz derStraßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die vereinbartenNebenleistungen bzw. Verträge zum Antransport unter der auflösenden Bedingungder rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung und der rechtzeitigenVerfügbarkeit der Sicherungskräfte sowie der rechtzeitigen Umsetzbarkeit derbehördlichen Sicherungsmaßnahmen.
2.4 Der Auftraggeber ist verantwortlich für alleAngaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstigeErdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an derEinsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage unddas Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln,Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbarenHindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzortbeeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich beiDurchführung des Antransports und der Aufstellung ergeben können, hat der Auftraggeberunaufgefordert hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber auch ver-antwortlichfür die Einholung etwaiger Genehmigungen der Stromnetzbetreiber hinsichtlichder Einhaltung von Sicherheitsabständen. Alle erforderlichen Angaben undGenehmigungen sind dem Auftragnehmer vor der Montage zur Verfügung zu stellen.
2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, denEinsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Personal und/oder Dritte sofort zuunterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch aufEntgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn diewitterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwindenwaren.
3. Montage und Vorbereitung (Mitwirkung desAuftraggebers)
3.1 Entsprechend einer gesonderten Vereinbarungübernimmt der Auftragnehmer gegen ein zusätzlich vereinbartes Entgelt denAufbau und die Vorbereitung der Maschinen oder Anlagen (Montage).
3.2 Der Auftraggeber hat alle zum Aufstellen desMietgegenstandes erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosteneinzuholen. Dies gilt insbesondere auch für erforderlicheAufstellungsgenehmigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und dieGenehmigungen in Zusammenhang mit Anflugzonen von Flugplätzen, Bahngleisen,Stromnetzbetreibern, etc. Der Auftraggeber hat außerdem auf die Lage und dasVorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen
Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder anderen nichterkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit desMietgegenstandes am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondereGefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montage- oder Transportleistungergeben können, rechtzeitig in Textform hinzuweisen. Angaben und ErklärungenDritter, derer sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegendenVerpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebern.
3.3 Der Auftraggeber hat alle technischenVoraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung desAuftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig vorAuftragsausführung zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten(bauseitige Leistungen). Insbesondere ist der Auftraggeber dafürverantwortlich, dass
· dieStandorte (Be- und Entladeorte) und die Einsatzstelle des Mietgegenstandessowie der für die Montage erforderliche Standplatz für Hilfsgeräte, wie
z. B. einen Autokran, entsprechend vorbereitet sind. Der Auftraggeber istinsbesondere verantwortlich für die Erstellung des notwendigen Unterbaus (z. B.über die Breitstellung von Lastverteilerplatten) zur Montage.
· dieBodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Standplatz sowie der Zu-fahrtswegeden mitgeteilten auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungengewachsen sind und dies dem Auftragnehmer nachzuweisen(Standsicherheitsnachweis). Dies gilt insbesondere für die entsprechendeVerdichtung oder Fundamentierung, die statische Berechnung des Standplatz-untergrundesund alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen,sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des
Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.
· dieBöschungswinkel und Sicherheitsabstände eingehalten werden.
· amOrt der Montage angemessene Arbeitsbedingungen bestehen und die Sicherheit desMontage- und Transportpersonals (z. B. Arbeitsschutzvorschriften) jederzeit gewährleistetist.
· diefür die Montagearbeiten beim Auf- bzw. Abbau erforderlichen Strom- undWasseranschlüsse bereitgestellt sind und während der Montagezeiten denMonteuren kostenlos sanitäre Einrichtungen (Waschmöglichkeit, Toiletten) zurVerfügung stehen.
· allebenötigten Hilfsmaterialien bereitgestellt sind und alle sonstigen Handlungen,die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zurDurchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind,vorgenommen wurden.
· dieMontagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Artgeschützt und gesichert sind und die Montagestelle gereinigt ist.
· dasVerpackungsmaterial nach Montage entsorgt wird.
3.4 Die Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungensowie die technischen Hilfeleis-tungen des Auftraggebers müssen gewährleisten,dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen undohne Verzögerung bis zur
Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Dazu hat derAuftraggeber im Bedarfsfall auch auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte inausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Kommtder Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nachAufforderung und Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeberobliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeberzu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten; insbesondere Wartezeiten, erneuteAnfahrten eines Monteurs aufgrund fehlerhafter oder mangelnder Vorbereitungoder wegen Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werdengesondert nach Aufwand berechnet.
3.5 Nur wenn es ausdrücklich vereinbart ist,stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweise- undsonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Baustellen- oderwetterbedingte Warte- und Standzeiten und die damit verbundenen Kosten gehen zuLasten des Auftraggebers.
3.6 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft dievorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- undMitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden darausentstehenden Schaden.
4. Preise der Montage, Dienst- undTransportleistungen und vereinbarte Kostenpauschalen
4.1 Wurde nicht ausdrücklich eineKostenpauschale vereinbart, so werden die Kosten für die Montage sowie dieKosten des Transportpersonals und die anderen auftragsbedingten Kosten nachZeit, d. h. nach Stundensätzen des Auftragnehmers, berechnet. DieVergütungspflicht beginnt mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeugesvom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr bzw. mit der An-und Abreise des Montagepersonals. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart,gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wirdbei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzenje angefangenem Arbeitstag. Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge(Montageort maßgebend) werden gesondert berechnet.
4.2 Für die Abwesenheit des Montage- undTransportpersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für dieBerechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstundensowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden zusammen. Die Auslösungenwerden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätzeberechnet. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenenHöhe in Rechnung gestellt. Für besonders schmutzige oder unter besonderserschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werdenSonderzuschläge berechnet.
4.3 Erfolgt der Transport desMontagegegenstandes im Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, sosind neben den für das Transportpersonal anfallenden Kosten auch alle in diesemZusammenhang anfallenden sonstigen Transportkosten (z. B. Fahrzeugkosten,Betriebsmittel) vom Auftraggeber zu tragen.
4.4 Ebenfalls regelmäßig gesondert berechnet undin keiner Pauschale enthalten sind folgende Kosten:
· Gebührenund Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten undKosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungenentstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigeneTransportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordneteSicherheitsvorkehrungen.
· Kostenfür die Entfernung von im Baustellen- oder Zufahrtsbereich verbotswidrigabgestellten Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen sowie die hieraus entstehendenWartezeiten.
· Kosteneines Montageabbruchs aufgrund behördlicher Anordnung, z. B. wegen Lärm oderanderer Emissionen.
· Kosteneines Montageabbruchs und/oder Rückbaus einschließlich eventueller KostenDritter für Bergung/Absicherung aufgrund fehlender oder fehlerhafter
Statik, mangelnder Tragfähigkeit des Untergrundes, fehlender oder mangelhaftausgeführter Fundamentierung.
· BaustellenbedingteWartezeiten (z. B. durch fehlenden Stromanschluss, nicht vorbereitete Zufahrt,nicht vorbereiteten Standplatz bzw. Lagerplatz, fehlende Genehmigungen, Fehlendes Personals des Auftraggebers zur Einweisung und Übergabe).
· WetterbedingteWartezeiten/Standzeiten (z. B. Abbruch oder Wartezeit wegen Wind, Schnee,Eisregen)
· Wartezeitenauf Transportfahrzeug(e) oder Autokran(e) oder Montagepersonal, sofern dieseLeistungen durch den Auftraggeber selbst oder von Dritten ausgeführt wurden.
· Fürdas Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagenskönnen zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalenStundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz fürdas zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
4.5 Vereinbarte Kostenpauschalen:
· Montage-und/oder Demontagepauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:
Montagepersonal, Auslösungen, Übernachtungen, An- und Abfahrten, Fahrt-Km,typ-spezifisches Werkzeug, Waage für Lasteinstellungen, Schraubereinsatz beiObendrehern, sämtliche Einstellungen mit Prüfprotokollen, Einweisung desKranführers.
· Transportpauschalenbeinhalten, sofern nicht anders vereinbart:
An- und Abfahrt des/der Transportfahrzeuge(s)für den Antransport bzw. Rücktransport des Fahrwerkes bei Untendrehern sowieden Krantransport und Ballasttransport, 15 Minuten Rangierarbeiten.
· Autokranpauschalenbeinhalten, sofern nicht anders vereinbart:
An- und Abfahrt(en) Autokran(e) inkl.An/Abtransport des Zusatzballastes, den Einsatz Autokran(e) für Montageund/oder Demontage inkl. Be-/Entladen von Transportfahrzeugen. Soweiterforderlich und vereinbart, werden Sondernutzungsgebühren für Standplatz Autokran(e)nach Beleg, Genehmigung(en), Straßensperre(n) und Beschilderung(en) nachAufwand/Beleg berechnet.
Voraussetzung jeder Kostenpauschale ist, dassdie dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen planmäßigund rechtzeitig erbracht werden und die Montagearbeiten und die Erprobung imnormalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
4.6 Falls nichts Abweichendes angegeben,verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Montage- und Transportkosten sind sofortnach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
4.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, beiVertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Leistet derAuftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist der Auftragnehmerberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.8 Dem Auftraggeber steht ein Recht zurAufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftigfestgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestrittenoder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
5. Montagefrist und Gefahrtragung
5.1 Alle Angaben des Auftragnehmers überTermine sowie Montage- und Transportfristen sind unverbindlich und nurannähernd maßgebend. Eine als verbindlich
erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme derMontage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobungausgeführt werden kann.
5.2 Wird eine Montage oder ein Transport durchden Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldetworden sind, insbesondere im Fall von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, beiStreik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse(Epidemien, etc.), verlängert sich die Montage- bzw. Transportfrist angemessen.Dies trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem derAuftragnehmer in Verzug geraten ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall denAuftraggeber unverzüglich unterrichten. Kosten für Schäden, die durch dieVerzögerung entstehen, trägt der Verursacher.
5.3 Ein nachweisbarer Schaden, der demAuftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird alspauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Wochedes Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettopreises desjenigenMontage- bzw. Transportteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitigbenutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unterBerücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zurErbringung der Montage- bzw. Transportleistung und wird diese Frist nichteingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zumRücktritt berechtigt.
5.4 Es ist Sache des Auftraggebers, dieMontagegegenstände gegen Transportgefahren zu versichern(Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch desAuftraggebers besorgt der Auftragnehmer für die Zeit des Transportes eineangemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.
6. Abnahme der Leistung durch denAuftraggeber
6.1 Zur Abnahme der Montageist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurdeund eine Erprobung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer stattgefundenhat.
6.2 Bei nicht vertragsgemäß ausgeführterMontage- oder Transportleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangelauf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den derAuftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen desAuftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht.
6.3 Eine Abnahme, die ohneVerschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zweiWochen, nachdem die Montage gegenüber dem Auftraggeber als beendigt angezeigtworden ist, als erfolgt. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit derAbnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, dass sich der Auftraggeber beiAbnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
7. Mängelansprüche und Verjährung
7.1 Der Auftragnehmerhaftet nach Abnahme der Montage bzw. nach der Erbringung des Transports fürMängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten (Verjährungsfrist) nach Abnahme (beiMontagen) bzw. nach Beendigung (bei Transporten) auftreten, sofern nicht im Rahmen einer Garantiezusageeine andere Frist vereinbart wurde; abweichend hiervon gelten im Falle desVorliegens der Ziff. 8.3 dieser Vertrags-bedingungen die gesetzlichen Fristen;erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursachter dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch die gesetzlichen Fristen.
7.2 Der Auftraggeber übernimmt die Kosten,die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er Mängel beseitigt, die aufeinem Umstand beruhen, der vom Auftrag-geber zu vertreten ist.
7.3 Hat der Auftraggeber ohne Einwilligungdes Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäßselbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen,entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus entstehende Mängel.
7.4 Lässt der Auftragnehmer – unterBerücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist fürdie Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach dengesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht bestehtauch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn dieMontage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesseist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
8. Sonstige Haftung des Auftragnehmers undHaftungsbegrenzung
8.1 Wird bei einer Montage ein Montageteil oderbei einem Transport ein Transportteil durch das Verschulden des Montage- bzw.Transportpersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmerverpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zuersetzen.
8.2 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmersdie Montage- bzw. Transportleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oderfehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägenoder Beratungen sowie anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschlussweiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7.1, 8.1. und8.3 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
8.3 Der Auftraggeber kann über die ihm indiesen Vertragsbedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus Ersatzansprücheirgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Transport-oder Montagegegenstand entstanden sind, nur geltend machen
· beieiner vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers;
· beieiner grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder bei einervorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
· beider schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit dieErreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich desvertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
· beiSchäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufeiner fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichenoder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oderErfül-lungsgehilfen des Vermieters beruhen;
· fallsder Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschädenan privat genutzten Gegenständen haftet.
ImÜbrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen demAuftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht derBundesrepublik Deutschland.
9.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oderim Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers oderder Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristischePerson des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisunmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz desAuftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung,die den Vertrag abgeschlossen hat.